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Freimaurerei im Licht der Entscheide des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
 
 
Guten Abend, liebe Brüder Freimaurer, und herzlichen Dank für Ihre Einladung zu diesem Referat!
 
Der heutige Abend steht im Zeichen der Freimaurerei und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als einem der wichtigsten Organe des Europarats.
 
Da ich davon ausgehe, dass nicht alle von Ihnen gleichermassen mit dem Aufbau und der Arbeitsweise dieser multilateralen Regierungsorganisation vertraut sind, habe ich meinen Vortrag dreigeteilt:
Im ersten Teil werde ich Ihnen Informationen zum Aufbau und zur Arbeit des Europarats liefern, damit Sie in der Lage sind, den Gerichtshof in seinem Kontext zu verorten.
Im zweiten Teil werde ich auf einige Gerichtsfälle eingehen, die im Zusammenhang mit der Freimaurerei während der vergangenen Jahre vor dem Gerichtshof verhandelt worden sind.
Und zum Schluss möchte ich noch kurz einige Gedanken zu den Parallelen zwischen Freimaurerei und dem Europarat mit Ihnen teilen.
 
 
Teil I
 
Der Europarat in Strassburg wurde 1949 gegründet, und feiert heuer also seinen 60. Geburtstag. Damit ist er nicht nur die grösste, sondern auch die älteste paneuropäische Organisation Europas.
Mit Ausnahme von Weissrussland sind alle Staaten im geographischen Kerngebiet Europas Mitglied im Europarat. Zu seinen zurzeit 47 Mitgliedstaaten gehören aber auch Länder aus der Peripherie unseres Kontinents wie die Türkei, Russland oder Aserbaidschan.
Die Schweiz ist seit 1963 Mitglied im Europarat.
 
Der Europarat und die EU werden zwar ständig verwechselt, sind aber zwei grundsätzlich verschiedene Institutionen: Der Europarat ist eine sechzigjährige Regierungsorganisation mit 47 Mitgliedstaaten, die EU ein halb so alter Staatenverbund mit 27 Mitgliedern. Die Flagge mit den 12 goldenen Sternen auf blauem Grund war 1955 für den Europarat entworfen worden, und hat ihn seither auf seinem Weg begleitet. Dreissig Jahre später übernahm die damalige Europäische Gemeinschaft das Emblem, und heute dient es sowohl den Mitgliedstaaten des Europarats als auch denjenigen der EU als Symbol für ein gemeinsames Europa,  und ist überall dort zu sehen, wo die beiden Institutionen am Werk sind.
 
Die im Europarat zusammengefassten Staaten sind der Überzeugung, dass soziale, kulturelle und rechtliche Herausforderungen innerhalb der Gesellschaften der Mitgliedstaaten durch gemeinsames Vorgehen besser und rascher zu meistern seien als im Alleingang. Dementsprechend richtet sich das Arbeitsprogramm des Europarats an den bedeutendsten europäischen Gegenwartsfragen aus.
Zu deren Bearbeitung stehen dem Europarat verschiedene Instrumente zur Verfügung, nämlich internationale Konventionen, die nach ihrer Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten für diese rechtlich verbindlich sind; Expertenkonferenzen und Expertenberichte zu verschiedenen Sachlagen; Schulungsprogramme im juristischen und sozialen Bereich und  spezielle Kampagnen und Aktionen mit länderübergreifendem Rahmenprogramm.
 
Das Budget für den Europarat und seine gesamte Arbeit beträgt pro Jahr knapp 200 Millionen Euro. Aufgebracht wird dieser Betrag durch die Mitgliedstaaten, wobei sich deren Beiträge aufgrund von Bruttosozialprodukt und Bevölkerungszahl errechnen.
 
Da sich der Europarat seit nunmehr 6 Jahrzehnten um die Förderung seiner Grundwerte Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bemüht, gilt er für seine Mitgliedstaaten als Standard-Setting Organisation. Aufgrund der von ihm erarbeiteten Normen wird er auch als "Schule der Demokratie" bezeichnet. Und Konrad Adenauer nannte den Europarat völlig zu Recht das "europäische Gewissen".
 
 
Der Europarat besteht aus verschiedenen Organen mit unterschiedlichen Aufgaben: 
 
Das Ministerkomitee ist das beschlussfassende Organ des Europarats. Es wird von den Aussenministern der 47 Mitgliedstaaten gebildet, die sich einmal pro Jahr zu einer Sitzung in Strassburg treffen. Während der übrigen Zeit werden die Aussenminister von ihren Botschaftern vor Ort vertreten. Den Vorsitz im Ministerkomitee übernimmt alle sechs Monate ein anderer Mitgliedstaat. Vom November dieses Jahres bis im Mai 2010 wird Aussenministerin Michéline Calmy-Rey  im Namen der Schweiz das Ministerkomitee präsidieren.
 
Die Parlamentarische Versammlung ist das wichtigste beratende Organ des Europarats. Sie besteht aus 318 Vertretern, die in ihren jeweiligen Herkunftsländern gewählte Mitglieder der nationalen Parlamente sind. Im Falle der Schweiz also National- und Ständeräte. Die Schaffung vieler Instrumente des Europarats geht auf die Impulse der Parlamentarischen Versammlung zurück.
 
Ein weiteres beratendes Organ des Europarats ist der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas mit seinen zwei Kammern. Seine 318 Vertreter sind in ihren jeweiligen Herkunftsländern gewählte Mitglieder regionaler oder lokaler politischer Gremien.
 
Die Administration des Europarats liegt in den Händen des Sekretariats. Dieses umfasst ungefähr 1'800 zum Teil hochspezialisierte Beamte aus allen Mitgliedstaaten. Das Sekretariat organisiert und koordiniert sämtliche Aktivitäten des Europarats, und erarbeitet die Dokumente, die den verschiedenen Organen als Basis für ihre Debatten dienen.
 
Der Generalsekretär des Europarats steht dem Sekretariat vor, und ist verantwortlich für die Leitung und Koordination der Gesamtorganisation des Europarats. Er wird von der Parlamentarischen Versammlung für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren gewählt. Noch bis im September dieses Jahres hat der Brite Terry Davis dieses Amt inne. 
 
In der Konferenz der Internationalen Nichtregierungsorganisationen sind knapp 400 Organisationen aus allen Bereichen der Zivilgesellschaft zusammengefasst. Diese haben partizipativen Status und stehen dem Europarat mit ihren Fachkenntnissen beratend zur Seite.
 
Das wohl bekannteste Organ des Europarats ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Da ich im zweiten Teil meines Referats ausführlicher auf ihn zu sprechen komme, möchte ich ihn an dieser Stelle beiseite lassen, und Sie stattdessen noch mit einigen wichtigen Instrumenten und Kontrollorganen des Europarats vertraut machen:
 
Die bisher wichtigste Errungenschaft des Europarats ist die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK. Dieses einmalige gesetzliche Instrument trat 1953 in Kraft. Es handelt sich dabei um einen internationalen Vertrag, der die Rechte und Freiheiten der Bürger der Mitgliedstaaten schützt, und diese verpflichtet, diese Rechte und Freiheiten allen Menschen innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit zu garantieren. In der EMRK verankerte Rechte sind unter anderem das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit; das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen; aktives und passives Wahlrecht; das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder das Recht auf freie Meinungsäusserung.
Die EMRK untersagt aber auch gewisse Handlungen wie zum Beispiel Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit; Diskriminierung in der Ausübung der durch die Konvention garantierten Rechte und Freiheiten, oder die Ausweisung von eigenen Staatsangehörigen. 
Dies sind - wie gesagt - nur einige Beispiele. Die Gesamtheit der Rechte und Freiheiten finden sich in diesem kleinen Buch, das beim Europarat bestellt werden kann.
 
Ein weiterer wichtiger internationaler Vertrag ist die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zum einen dazu, jegliche Art von Folter auf ihrem Staatsgebiet zu verhindern. Zum anderen müssen die Staaten einem speziellen Komitee namens CPT jederzeit uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Institutionen gewähren, in denen Personen festgehalten werden. Dazu gehören Gefängnisse, Polizeiwachen, Vollzugsanstalten, Durchgangsheime, Psychiatrische Kliniken und so weiter. Die Ergebnisse der Untersuchungen dieses Komitees werden in einem Bericht festgehalten, und - mit Empfehlungen zur Verbesserung der Situation ergänzt - an den betroffenen Mitgliedstaat zurückgeleitet.
 
Die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, geeignete gesetzliche und andere Massnahmen zum Schutz der in ihrem Staatsgebiet lebenden Minderheiten zu entwickeln. Die getroffenen Massnahmen in Bezug auf Gleichstellung von Sprache, Religion, Kultur, Schulausbildung oder Zugang zu den Medien müssen von jedem Mitgliedstaat alle fünf Jahre in einem Bericht offengelegt werden.
 
Als ein weiteres Kontrollorgan des Europarats hat die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) die wichtige Aufgabe, jegliche Art von Rassismus, Xenophobie, Antisemitismus und Intoleranz in all ihren Ausprägungen zu verhindern und zu bekämpfen. Die Kommission besucht im Turnus jeden Mitgliedstaat, überprüft die von den Mitgliedstaaten getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz auf ihre Wirksamkeit, und publiziert anschliessend zuhanden des Ministerkomitees einen Länderbericht zum Vorgefundenen.
 
Vor zehn Jahren schuf der Europarat mit dem Menschenrechtskommissar ein weiteres wichtiges Instrument. Der Menschenrechtskommissar setzt sich in den 47 Mitgliedstaaten als unabhängige Instanz für den Schutz der Menschrechte und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für sie ein. Er wirkt als Berater in Fragen zu den Menschenrechten, weist auf mögliche Mängel in Gesetzgebung und Praxis hin, und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er macht sich auf seinen Reisen in den Mitgliedstaaten ein Bild der Situation vor Ort, und veröffentlicht Länderberichte und Stellungnahmen zuhanden des Ministerkomitees und der internationalen Medien.
 
Seit 1964 arbeitet die Europäische Direktion für die Qualität von Medikamenten die Normen für die Herstellung von Arzneimitteln aus: Sie analysiert die verwendeten Substanzen und kontrolliert deren Qualität. Auf diese Art garantiert sie, dass zum Beispiel ein in Lizenz hergestelltes Aspirin überall in Europa dieselben Wirkstoffe in derselben Menge und in derselben Qualität enthält, denn nur diejenigen Pharmahersteller erhalten eine Lizenz, die sich an die entsprechenden Vorgaben halten.
 
 
Nun, da Sie mit den Organen und einigen der wichtigsten Instrumente des Europarats vertraut geworden sind, möchte ich auf die drei Grundwerte des Europarats zurückkommen, nämlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit.
Diese Begriffe sagen sich sehr leicht, aber ihre Umsetzung in die Praxis ist eine wahrhaft herkulische Aufgabe. Dies wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, was diese abstrakten Begriffe eigentlich beinhalten:
 
Merkmale der Demokratie sind zum Beispiel freie Wahlen, eine pluralistische Medienlandschaft und ein mit effektiver Macht ausgestattetes Parlament, in dem mehrere Parteien vertreten sind.
Über die Menschenrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK festgelegt sind, haben wir bereits gesprochen.
Und ein Rechtsstaat zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass ihm eine Verfassung zugrunde liegt, dass er faire Gerichtsverfahren durch Justizbehörden durchführt, und dass er gemäss Gesetz, und nicht einfach willkürlich straft.
 
Bereits diese wenigen inhaltlichen Beispiele zeigen, warum die flächendeckende Implementierung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit so viel Zeit und Arbeit in Anspruch nimmt - und dies nicht nur beim Europarat. Denn als älteste und grösste europäische Organisation nimmt der Europarat bei der Förderung dieser Grundwerte zwar eine Vorreiterrolle ein, steht aber dieser Aufgabe nicht ganz allein gegenüber, sondern teilt die Verantwortung mit anderen Organisationen und Institutionen, mit denen er regelmässig zusammenarbeitet: So zum Beispiel mit der UNO und deren Organen, sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der OSZE. 
 
Auch mit der EU ist die Zusammenarbeit eng und fruchtbar, gestaltet sich aber aus unterschiedlichen Gründen manchmal schwierig: Zum einen werden die beiden Institutionen und ihre Organe ständig verwechselt, was dazu führt, dass Kritik und Vorurteile der EU gegenüber automatisch auch auf den Europarat übertragen werden. Zum anderen wird der Europarat von der EU seit einiger Zeit als eine Art "Trainingslager" betrachtet, in welchem den Teilnehmern das ABC der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beigebracht wird, damit sie sich idealerweise im Lauf der Zeit zu demokratietauglichen Beitrittskandidaten für die EU entwickeln. Diese Sichtweise stösst vor allem bei denjenigen Europaratmitgliedern, die keinen EU-Beitritt anstreben, auf Ablehnung.
 
 
Teil II
 
Ich komme nun zum zweiten Teil meines Referats, und damit auf den  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu sprechen.
(Auch er feiert übrigens dieses Jahr einen runden Geburtstag, nämlich seinen Fünfzigsten!)
 
Seit seiner Gründung im Jahr 1959 behandelt der Gerichtshof Beschwerden von Einzelpersonen gegen den Staat, und von Mitgliedstaaten gegen andere Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Verletzungen von Menschenrechten. Jeder Mensch - auch ein Bürger eines aussereuropäischen Staates - kann sich nach Ausschöpfung der nationalen Rechtsmittel an den Gerichtshof wenden, wenn er der Meinung ist, seine Menschenrechte seien von einem Mitgliedstaat des Europarats verletzt worden.
Die gesetzliche Grundlage für die Entscheidungen des Gerichtshofs bildet die Europäische Menschenrechtskonvention.
 
Seit 1998 tagt der der Gerichtshof ständig, und die Zahl der eingereichten Beschwerden pro Jahr liegt mittlerweile bei ungefähr 40'000. Zwar wird nur ein Teil davon nach der Prüfung durch die Juristen des Gerichtshofs als zulässig anerkannt und weiterverfolgt, aber auch diese Zulässigkeitsprüfungen beanspruchen Zeit und Ressourcen, und so ist der Gerichtshof seit einigen Jahren völlig überlastet. Um dieser Überlastung entgegenzuwirken wurde eine Verfahrensreform ausgearbeitet. Diese kann aber nicht in Kraft treten, solange sie nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, und das russische Parlament Duma blockiert bereits seit 2 Jahren diese Ratifizierung.
 
Der Gerichtshof verfügt über zwei Kammern, nämlich eine Kleine Kammer mit jeweils 7 Richtern, und eine Grosse Kammer mit 17 Richtern. Jeder der 47 Mitgliedstaaten des Europarats stellt einen Richter, der von der Parlamentarischen Versammlung für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt wird. Die Richter vertreten natürlich nicht die Interessen ihres Herkunftslandes, sondern diejenigen des Gerichtshofs.
 
Auf der anderen Seite ernennt jeder Mitgliedstaat des Europarats einen Prozessbevollmächtigten, der als "Anwalt" oder "Agent" seines Landes dessen Belange vor dem Gerichtshof vertritt.
 
 
Die Urteile des Gerichtshofs werden veröffentlicht. Sie sind endgültig und für den betroffenen Staat verbindlich, das heisst, der Staat ist verpflichtet, Antragsteller, deren Beschwerde für berechtigt erkannt wurde, zu entschädigen. Zudem muss er das Urteil publizieren und seine nationale Gesetzgebung und seine Rechtsprechung derart anpassen, dass in Zukunft Verletzungen der EMRK von ähnlicher Art vermieden werden.
Die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs wird vom Ministerkomitee des Europarats überwacht.
 
 
Bis heute sind im Zusammenhang mit der Freimaurerei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausschliesslich Beschwerden aus Italien als zulässig anerkannt und verhandelt worden. Beschwerden aus anderen Mitgliedstaaten des Europarats sind wohl an den Gerichtshof gelangt, aber aus den unterschiedlichsten Gründen für unzulässig erklärt worden. Ich bin all diesen Fällen nachgegangen, und habe dabei festgestellt, dass Freimaurerei in allen europäischen Staaten hauptsächlich dann zu Kontroversen führt, wenn es um die Besetzung von Richterposten oder Legislativämtern geht.
 
Zweifellos steht dies in einem Zusammenhang mit dem Bild, das sich die Öffentlichkeit von der Freimaurerei macht: Die Justiz und ihre Behörden haben mit Vertrauen und Transparenz zu tun, und vor allem Letzteres wird der Freimaurerei von der Öffentlichkeit bis zu einem gewissen Grad abgesprochen. (Sie alle kennen sicher die gängigen Vorwürfe an die Adresse der Freimaurerei, sie sei in undurchsichtige Machenschaften verwickelt und strebe im Geheimen die Weltherrschaft an.)  
 
Damit Sie sich eine Vorstellung davon machen können, in welchem Kontext die Freimaurerei am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte thematisiert wird, möchte ich Ihnen im Folgenden drei prominente Gerichtsfälle aus Italien erläutern.
 
Wenn man sich diese drei Fälle genauer ansieht, wird rasch deutlich, dass der italienische Staat bis heute unter dem Eindruck des Skandals um die Winkelloge P2 (Propaganda Due) Anfang der 80-er Jahre steht. Das Schwurgericht von Bologna hatte damals in einem Strafverfahren festgestellt, dass die irreguläre Loge Kriminelle angestiftet, bewaffnet und finanziert habe, um mit Mitteln der Subversion und des Terrorismus im Rahmen einer "Strategie der Spannung" die Vorbedingungen für einen Staatsstreich zu schaffen.
 
Die Loge P2 wurde zwar Anfang der 80-er Jahre vom italienischen Parlament als aufgelöst erklärt, aber man nimmt an, dass Teile ihrer Strukturen bis in die heutige Zeit weiterbestehen. 
Unter diesen Umständen kann es nicht erstaunen, dass die italienische Regierung ihr Vorgehen gegen die Freimaurerei vor dem Gerichtshof jeweils mit folgenden Argumenten verteidigt: Personen des öffentlichen Dienstes müssten glaubhaft und vertrauenswürdig sein. In der Bevölkerung dürfe daher nicht der Verdacht aufkommen, ein Amtsträger habe seine Position erhalten, weil er Freimaurer sei. Aufgrund der Rolle, die gewisse Freimaurer in der italienischen Demokratie gespielt hätten, und die dazu beigetragen habe, das Ansehen der italienischen Behörden zu beschmutzen, sei ein solcher Verdacht unter allen Umständen zu vermeiden.
 
 
Der 1. Fall betrifft eine Klage des Grande Oriente d'Italia gegen Italien
 
Im August 1996 legte die Region "Le Marche" - eine von 20 Regionen Italiens - mit dem Regionalgesetz Nr. 34 fest, dass jeder Bewerber um ein öffentliches Amt seiner Bewerbung eine Erklärung beizulegen hätte, dass er kein Mitglied einer Freimaurerloge sei. In der Folge gelangte der dazumal reguläre Grande Oriente d'Italia mit einer Klage an den Europäischen Gerichtshof. Dieser stellte fest, dass eine Verletzung des in Artikel 11 der EMRK garantierten Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorliege. Er kam zum Schluss, dass die Einschränkung der in Artikel 11 garantierten Freiheiten zwar auf einem rechtsstaatlich erlassenen Gesetz basierten und ein legitimes Ziel verfolgten (nämlich den Schutz der Staatssicherheit und die Verhinderung einer Störung der öffentlichen Ordnung), dass diese Einschränkung aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei. Im August 2001 verurteilte der Gerichtshof den Staat Italien deshalb wegen Verletzung von Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
 
 
Im Jahr 2007 fand dieser Fall des Grande Oriente d'Italia gegen Italien von 2001 eine Art "Fortsetzung":
 
Im Februar 2000 trat in der Region "Friuli-Venezia Giulia" das Regionalgesetz Nr. 1 in Kraft. Dieses schrieb unter anderem vor, dass Bewerber um einen Posten im öffentlichen Dienst den Präsidenten der regionalen Exekutive sowie den Verwaltungsrat des Regionalrates über eine allfällige Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge oder einer Geheimorganisation zu informieren hätten. Bei Bekanntwerden einer  Verletzung dieser Informationspflicht  wäre ein Bewerber automatisch nicht wählbar. 
 
Man beachte: Eine Erklärung der Zugehörigkeit zu einer Freimaurerloge oder einer Geheimorganisation führte aufgrund dieses Regionalgesetzes nicht zu einem Ausschluss vom Wahlverfahren, sondern nur die Unterlassung einer solchen Erklärung.
Wie aus den Aufzeichnungen des Regionalrates von Friuli-Venezia Giulia vom September 2005 hervorgeht, hatte nur einer von insgesamt 237 Bewerbern um diverse Posten im öffentlichen Dienst seit dem Inkrafttreten des Regionalgesetzes Nr.1 erklärt, er sei Mitglied einer Freimaurerloge. Und dieser Bewerber hatte die Stelle, auf die er sich beworben hatte, trotz seiner Mitgliedschaft bei den Freimaurern erhalten.
 
Auch in diesem Fall klagte der Grande Oriente beim Europäischen Gerichtshof . Dieser stellte fest, dass es sich hier im Gegensatz zum ersten Fall nicht hauptsächlich um eine Verletzung von Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), sondern um eine Verletzung des in Artikel 14 festgeschriebenen Diskriminierungsverbots handelte, da das Gesetz zwischen Mitgliedern von Freimaurern und Geheimorganisationen einerseits, und Mitgliedern von allen anderen Vereinigungen andererseits unterschied. Nachdem die italienische Regierung diese Ungleichbehandlung nicht stichhaltig zu erklären vermochte, wurde sie vom Gerichtshof im Mai 2007 wegen Verletzung von Artikel 14 verurteilt. 
 
Der Kläger in diesen beiden Gerichtsfällen war der Grande Oriente d'Italia, zu dessen Mitgliedslogen die P2 ursprünglich gehört hatte. Aufgrund des Skandals von 1982 verlor diese italienische Grossloge übrigens ihre Anerkennung durch die Vereinigte Grossloge von England, und erlangte diese erst 1999 wieder. In der Zwischenzeit hatte sich mit der Gran Loggia Regolare d'Italia 1993 eine weitere (und heute einzige reguläre Italienische) Grossloge konstituiert, aber die Mehrheit aller italienischen Freimaurerlogen sind bis heute Mitglieder des Grande Oriente.
 
 
Der dritte Fall - Maestri gegen Italien - betrifft nicht den Grande Oriente direkt, sondern einen italienischen Freimaurer in einer seiner Mitgliedslogen (Urteil: Februar 2004)
 
Der Kläger, Angelo Maestri, war Gerichtspräsident am Bezirksgericht von "La Spezia" in der italienischen Region Ligurien. Im November 1993 wurde ihm vorgeworfen, von 1981 bis im Frühjahr 1993 Mitglied einer Freimaurerloge des Grande Oriente d'Italia gewesen zu sein. Damit habe er gegen die Königliche Legislaturverordnung Nr. 511 von 1946 verstossen, welche es einem Richter verbietet, Freimaurer zu sein.
Es wurde ein Disziplinarverfahren gegen Maestri eingeleitet, und im Oktober 1995 erteilte ihm der Justizausschuss des Landesgerichts einen scharfen Verweis.
Begründet wurde dieser Verweis damit, dass Mitglieder der Loge P2 15 Jahre vorher versucht hätten, die Kontrolle über die Behörden zu übernehmen, und die demokratischen Institutionen zu untergraben, und sich gewisse Freimaurerlogen mit der Mafia und dem Organisierten Verbrechen verbunden hätten. Daher hätte es Richter Maestri nach 1982 klar sein müssen, dass die Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge mit einem Integritätsverlust einhergehe.
Die Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in einer Freimaurerloge und dem Richteramt liege begründet in der Inkompatibilität zwischen dem maurerischen und dem richterlichen Eid; in der hierarchischen Beziehung zwischen den Freimaurern; in deren Ablehnung von staatlicher Justiz zugunsten von freimaurerischer Justiz; und in den grundsätzlich unauflöslichen Bindungen zwischen Freimaurern, die sogar dann noch weiterbestünden, wenn ein Mitglied die Organisation zu verlassen wünsche.
 
Im Juni 1997 gelangte Maestri an den Europäischen Gerichtshof, wo der Fall im Juli 2002 als zulässig erklärt- und mit dem Einverständnis beider Parteien direkt an die Grosse Kammer überwiesen wurde. Diese stellte in ihrem Urteil vom Februar 2004 eine Verletzung von Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) fest, und verurteilte die italienische Regierung.
 
Diese drei Gerichtsfälle aus Italien sind völkerrechtlich interessant, führen aber auch zu einer ironischen Überlegung: Einerseits versuchen einzelne Regionen des Landes mit Hilfe ihrer Regionalgesetze - und wohl in bester staatspolitischer Absicht - einem Missbrauch freimaurerischen Einflusses auf die Behörden und den Staat einen Riegel zu schieben. Andererseits wird aber das gesamte Land bereits zum vierten Mal von Ministerpräsident Silvio Berlusconi regiert, und damit von einem Mann, dessen Name auf den 1981 beschlagnahmten Mitgliederlisten der Loge P2 gestanden hatte...
 
 
Teil III
 
Nun komme ich zum dritten und letzten Teil meines Referats.
 
Vielleicht haben Sie sich im Vorfeld des heutigen Abends gefragt, wo eine allfällige Verbindung zwischen einer multilateralen Regierungsorganisation wie dem Europarat und seinem Gerichtshof, und einem altehrwürdigen Mysterienbund wie der Freimaurerei zu finden sei.
 
Auch ich habe mir Gedanken zu dieser Frage gemacht: Vor 12 Jahren habe ich für die Aargauer Zeitung einen Artikel über die Aarauer Loge "Zur Brudertreue" verfasst, und vorgängig ein langes Gespräch mit zwei Mitgliedern jener Loge geführt. Wir sprachen damals bis tief in die Nacht hinein über freimaurerische Werte: Über Toleranz, Nächstenliebe, Humanität und Menschenrechte. Und als ich mich dann vor einigen Jahren näher mit dem Europarat zu beschäftigen begann, fiel mir dieses Gespräch sofort wieder ein. Gestatten Sie mir also, Ihnen zum Abschluss des heutigen Abends noch kurz einige meiner Überlegungen zu diesem Thema darzulegen:
 
Die Freimaurer bemühen sich, zu valablen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft zu werden. Sie tun dies - bildlich gesprochen - durch die Arbeit am "rauen Stein" der eigenen Persönlichkeit. Sie streben danach, diese Persönlichkeit glatt zu schleifen, um sie dann - ohne die störenden Ecken und Kanten aus Vorurteilen, Egoismus, Intoleranz oder Aggression - in den Tempel der Humanität einzufügen.
Genau dasselbe strebt auch der Europarat an, allerdings nicht auf der Ebene des einzelnen Menschen, sondern auf derjenigen der europäischen Gesellschaften: Sein Ziel besteht darin, in all seinen Mitgliedstaaten die gesetzlichen Grundvoraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle Bürger unter dem Schutz des Staates in Frieden miteinander leben können. Mit der Schaffung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Gründung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Europarat seinen Mitgliedstaaten bereits zwei wirksame Instrumente zur Erreichung dieses Ziels in die Hand gegeben. Trotzdem ist der Weg zu umfassend demokratisch und rechtsstaatlich organisierten europäischen Gesellschaften noch weit, und so geht der Europarat - genau wie die Freimaurerei - auch weiterhin gezielt gegen Vorurteile, Egoismus, Intoleranz und Aggression vor. 
 
Dass weder den Freimaurern auf der individuellen Ebene, noch dem Europarat auf der zwischenstaatlichen Ebene massgebliche Machtmittel zur Erreichung ihrer hohen Ideale zur Verfügung stehen, kann sowohl bedauert als auch begrüsst werden: Einerseits würden positive Veränderungen bei entsprechend anwendbarem Druck wohl rascher vonstatten gehen. Andererseits soll ja die Autonomie des einzelnen Menschen und des einzelnen Staates gewahrt bleiben: Jeder Freimaurer soll sich aus eigener Kraft um seine Einfügung in den Tempel der Humanität bemühen. Und analog dazu soll jeder Mitgliedstaat des Europarats selber die Verantwortung für sich und seine Bürger tragen. Denn in beiden Fällen soll der Zusammenschluss - sei es zu einer Loge oder einer Regierungsorganisation - lediglich der Stärkung und der Fokussierung dienen, und nicht etwa einer Delegation von Eigenverantwortung an eine übergeordnete Instanz Vorschub leisten.
 
Diese Übereinstimmung zwischen der Freimaurerei mit ihrem Streben nach Toleranz, Rechtschaffenheit und Humanität, und dem Europarat mit seinen Grundwerten Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit entspringt natürlich nicht dem Zufall: Bereits die erste Erklärung der Menschenrechte, welche Eingang in eine Verfassung fand, stammte von einem Freimaurer, nämlich von Thomas Jefferson, der den Entwurf der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776 ausgearbeitet hatte. 15 Jahre später übernahm mit dem Marquis de Lafayette ein weiterer Freimaurer die Idee, und schuf mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Grundsatzpapier der Französischen Revolution.
 
Natürlich hatten die Freimaurer die Menschenrechte nicht "erfunden". Diese waren das Ergebnis jahrhundertelanger Diskussionen in der Philosophie über Natur- und Völkerrecht im Geist des Humanismus. Aber die Idee von Toleranz und Freiheit fand bei den Freimaurern grossen Anklang, und wurde von ihnen weiterentwickelt.
 
Wenn man sich unter den Wegbereitern des "neuen" Europa nach dem Zweiten Weltkrieg im Allgemeinen, und bei den "Gründervätern" des Europarats im Speziellen umsieht, stösst man denn auch rasch auf prominente Freimaurer.
 
So war Sir Winston Churchill, der 1946 mit seiner Rede an der Universität Zürich den Anstoss zur Gründung des Europarats gab, bereits seit 1901 Mitglied einer Loge in London.
Mit dem österreichischen Grafen Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi war ein Freimaurer Ehrenpräsident der von Churchill ins Leben gerufenen Europäischen Bewegung.
Am Kongress von Den Haag im Mai 1948, bei welchem unter dem Vorsitz von Churchill die politischen Weichen für die Gründung des Europarats gestellt wurden, präsidierte mit dem Franzosen Paul Ramadier ein Freimaurer die einflussreiche politische Kommission.
Während der eigentlichen Verhandlungen für die Schaffung des Europarats stand mit dem Franzosen Edouard Herriot ein " Maurer ohne Schurz " dem Comité d'études vor.
Und auch unter den Staatsoberhäuptern und Monarchen der 10 Gründerstaaten des Europarats befanden sich mit dem holländischen Premierminister Willem Drees ein Meister, und - aufgrund des "Schwedischen Systems" - mit den Königen von Schweden, Dänemark und Norwegen drei Grossmeister der Freimaurerei.
 
Den Europarat aufgrund dieser Verknüpfungen als "freimaurerische Organisation" zu bezeichnen, wäre wohl etwas übertrieben. Aber die Parallelen in den Vorstellungen bezüglich eines toleranten und verantwortungsvoll handelnden Menschen in einem toleranten und verantwortungsvoll organisierten Staat machen die Freimaurerei und den Europarat bis heute zu natürlichen Alliierten.
 
Aus diesem Grund hat es nicht nur informativen, sondern durchaus auch symbolischen Charakter, wenn sich Freimaurer anlässlich seines 60. Geburtstags mit dem Europarat befassen, wie Sie dies am heutigen Abend getan haben.
 
                                       
Stéfanie Trautweiler, 19.2.09